Gesellschaftsrecht: Praxisvertrag und Ehescheidung
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Mediation, Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, Arztpraxis, außergerichtliche Streitbeilegung, Ehevertrag, Gesellschaftsvertrag, Mediation, Zugewinnausgleich
In Praxisverträgen wird das Ausscheiden des Arztes, seine Abfindung und eine mögliche Nachfolgeregelung meist sehr ausführlich behandelt. Das ist auch richtig so.
Leider fehlt es in vielen Verträgen an Regelungen, welche die Arztpraxis vor den Folgen des Konflikts bei einer Ehescheidung schützen.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat der Ehepartner nämlich einen Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser beträgt die Hälfte des Wertzuwachses während der Ehezeit. Ist die Praxis während der Ehezeit gewachsen und ihr Wert deutlich gestiegen, so hat der Ehepartner einen entsprechenden Ausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB).
Da dieser Ausgleichsanspruch sehr hoch sein kann und entsprechende liquide Mittel selten vorhanden sind, wäre ein solcher Ausgleichsanspruch für den Arzt existenzgefährdend.
Daher lohnt es sich, bei bestehenden Praxisverträgen die Regelung bezüglich der Ehescheidung auch im Nachhinein zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Ziel sollte es sein, dass alle Ärzte bis zu einem bestimmten Termin oder auf Verlangen der anderen Ärzte verpflichtet sind, eine entsprechende ehevertragliche Regelung nachzuweisen, nach der die Arztpraxis bzw. die Anteile an der Gesellschaft aus dem möglichen Zugewinnausgangsanspruch des Ehegatten herausgenommen werden. Häufig wird dafür die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart.
Damit wäre sicher gestellt, dass der Scheidungskonflikt eines Gesellschafters keinen Einfluss auf die Gesellschaft (Arztpraxis) hat. Der Ehegatte hätte keine weiteren Ansprüche mehr und kann auch keine Aukunftsansprüche geltend machen, die die Ärzte zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Zahlen zwingen würde.
Kommt ein Gesellschafter derPflicht zur Vorlage eines solchen Vertages nicht nach, könnte den anderen Gesellschaftern ein besonderes Kündigungsrecht gegebenenfalls ohne Abfindung eingeräumt werden. Bei Nachbesserung eines Praxisvertrages sollte die Vorlagefrist großzügig bemessen werden.
Darüberhinaus empfielt sich, in diesem Zuge eine Regelung in den Praxisvertrag aufzunehmen, welche die Konfliktbeilegung zwischen Gesellschaftern regelt. Eine entsprechende außergerichtliche Streitbeilegungsklausel, welche z. B. ein Mediationsverfahren vorschreibt, wäre an dieser Stelle wertvoll und hilfreich.
Sönke Höft


Kramer & Partner