Medizinrecht: Zulassungsrecht: Ärzte dürfen nur bedingt eine Zweitpraxis eröffnen
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Bundessozialgericht, Entfernung, Medizinrecht, MVZ, Rechtsanwalt, Versorgung Hauptsitz, Zulassung, Zweigpraxis
In einer Entscheidung vom 09.02.2011 (Az. B 6 KA 7/10 R) urteilte das Bundessozialgericht:
Ärzte dürfen keine weit entfernte Zweigpraxis eröffnen, weil dadurch bisherige Patienten schlechter versorgt werden könnten. In dem Fall hatte ein Kinderkardiologe aus Fulda einen Antrag auf die Zulassung zur Eröffnung einer Zweigpraxis in Bad Nauheim gestellt. Hier wollte der Arzt 6 Stunden pro Woche praktizieren. Das Bundessozialgericht erklärte jedoch, dass die Versorgung in Fulda wiederum gefährdet sei, wenn der Arzt sich 128 km entfernt aufhalte. Zudem könne der Kinderkardiologe in akuten Fällen nicht rechtzeitig an seinem Hauptsitz sein. Die Argumente des Arztes, dass hauptsächlich Ultraschalluntersuchungen durchgeführt werden würden und dies keine notfallträchtige Tätigkeit sei, überzeugte die Bundessozialgerichtsrichter nicht.
Die Genehmigung einer Zweigpraxis durch die KV ist zulässig, wenn die Patienten am Zweitsitz besser und am Hauptsitz jedoch nicht schlechter versorgt werden. Ärzten seien maximal 2 Praxen gestattet.
Fazit:
Aufgrund der Entscheidung wird klar, dass eine Arztpraxis, die überregional tätig werden möchte, zum einen die Entfernungen beachten muss und ggf. die Möglichkeiten einer Anstellung bzw. der Gründung eines MVZ in Erwägung ziehen sollten. Die am gleichen Tage durch das Bundessozialgericht ergangene Entscheidung zur Begrenzung der Zweigniederlassungen von MVZ war deutlich großzügiger und positiver in Bezug auf überregionale Zweigniederlassungen.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Medizinrecht: Zulassungsrecht: Beschränkung der Zweigpraxen eines MVZ?
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: analoge Anwendung, Beschränkung, drei Standorte, Medizinrecht, MVZ, Rechtsanwalt, Stammsitz, Zweigpraxen, § 17 BO-Ä, § 24 Ärzte-ZV
In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundessozialgericht unter dem Az. B6 KA 12/10R entschieden, dass sich § 17 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung lediglich an Ärzte, nicht jedoch an MVZ (Medizinische Versorgungszentren) richte. Dieses ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, aus dem entstehungsgeschichtlichen Kontext in Zusammenhang mit § 24 Abs. 3 Ärzte Zulassungsverordnung sowie aus der Systematik des unterschiedlichen Regelungsgehaltes von Berufsrecht und Vertragsarztrecht. Die Bundessozialrichter schlossen auch eine analoge Anwendung vorliegend aus, da eine sogenannte planwidrige Regelungslücke nicht bestehe.
Für eine MVZ ist jedoch eine ärztliche Tätigkeit in anderen Standorten dadurch begrenzt, dass die Tätigkeit am Stammsitz insgesamt überwiegen müsse (§ 17 Abs. 1a Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 Bundesmantelvertrag-Ärzte und § 13 Abs. 7a Satz 3 in Verbindung mit Satz 5 EKV-Ärzte). Und Schließlich der einzelne Arzt höchstens an drei Standorten des MVZ tätig sein dürfe.
Karsten Klug
Rechtsanwalt
Vertragsarztrecht: Überweisungen einer Klinik an ein von ihr betriebenes MVZ – Medizinrecht
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Krankenhausrecht, Zulassungsrecht · Stichworte: Betreiber, Bundesmantelvertragärzte, GmbH des MVZ selbst klagebefugt, Kooperation Krankenhaus und MVZ, MVZ, Universitätsklinikum, § 24 Abs. 2 BMV-Ä
Das Sozialgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Juli 2010, Az: S 18 KA 250/06 entschieden, dass das medizinische Versorgungszentrum keine eigene Organisationsform im Sinne einer Rechtsform sui generis sei. Alle von einem Universitätsklinikum an das von diesem betriebene MVZ seien aufgrund dessen unzulässig.
In dem konkreten Fall hielt ein Universitätsklinikum 100 % der Gesellschafteranteile an einem MVZ in der Rechtsform einer GmbH. Seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wurde die Abrechnung des MVZ um sämtliche Laborleistungen, die aufgrund der Überweisung aus dem Universitätsklinikum erbracht wurden waren, sachlich-rechnerisch berichtigt. Aus Sicht der KV bestünde der begründete Verdacht, dass das MVZ allein dem Zwecke diene, nicht lukrative Leistungen des Universitätsklinikums zum Zwecke der Kostenersparnis in den ambulant medizinischen Bereich zu verschieben. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Sozialgericht erfolglos. Zunächst konstatierte das Gericht, dass die GmbH als Trägerin des MVZ klagebefugt sei. Das MVZ selber, welches zwar gemäß § 95 SGB 5 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sei, werde nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet und bedürfe daher einer zulässigen Organisationsform. Nach Ansicht des Sozialgerichts verstoßen die Laborüberweisungen der Universitätspolikliniken und damit auch deren Ausführung und Abrechnung unter anderem gegen § 24 Abs. 2 Bundesmantelvertragärzte. Nach dieser Vorschrift sind Überweisungen durch eine ermächtigte Krankenhausfachambulanz unzulässig, wenn die betreffenden Leistungen in dieser Einrichtung selbst erbracht werden können. In dem konkreten Falle hätten die durch das MVZ abgerechneten Laborleistungen unstreitig auch im Universitätsklinikum selbst erbracht werden können.
Insofern ist bei der Kooperation zwischen Krankenhäusern und MVZ Vorsicht geboten. Um Regresse zu vermeiden, bedarf sowohl die Vertragsgestaltung als auch die spätere praktische Ausübung der Kooperation rechtlicher Beratung.
Zudem ergänzt die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden die derzeit bestehende Diskussion, ob das MVZ eine eigene Rechtsform und somit selbst klagebefugt sei oder ob, wie im vorliegenden Fall durch das SG Dresden bejaht, lediglich die Trägerschaft, sprich im konkreten Fall die GmbH, rechtsfähig und somit aktiv legitimiert ist. Das Landessozialgericht Berlin–Brandenburg hatte in einem Urteil vom 27.01.2010, Az: L 7 KA 139/09 B ER die Geltendmachung von Rechten durch eine Trägeorganisation abgelehnt. Wie das vorliegende Sozialgericht Dresden hatte auch das Landessozialgericht Hessen im Urteil vom 04.11.2009 Az: L 4 KA 10/08 den Rückgriff auf die vorhandene Rechtsform für notwendig erachtet.
Medizinrecht: Keine Limitierung der Anzahl von Nebenbetriebsstätten
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Anzahl, Berufsordnung Landesärztekammer Sachsen, Bundesärztekammer, Limitierung, Musterberufsordnung, MVZ, Nebenbetriebsstätten, Träger, § 17 Absatz 2 MBO-Ä
Das sächsische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 24.06.2009 (AZ L1 KA 8/09 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass
- dem Vertragsarztrecht nicht zu entnehmen sei, dass ein Träger eines MVZ (medizinischen Versorgungszentrums) ambulante ärztliche Heilkunde nur an höchstens 2 weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes ausüben darf.
- § 17 Absatz 2 Satz 1 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer weder unmittelbar noch analog auf Träger von MVZ anwendbar ist. Diese Regelung gelte für den einzelnen Arzt, unabhängig davon ob er in eigener Praxis tätig ist und unabhängig davon im welchem rechtlichen Rahmen er ggf. gemeinsam mit anderen Ärzten seine Tätigkeit ausübt.
- das Erfordernis der ärztlichen Leitung nach § 95 Absatz 1 Satz 2 SGB V auf die Einrichtung als Ganzes abstellt und allein auf die ärztliche Steuerung der Organisation der gesamten Betriebsabläufe in fachlich – medizinischer Hinsicht abstellt. Eine ärztliche Behandlungstätigkeit im Einzelfalle sei hiermit nicht verbunden.
Das Problem besteht darin, dass sowohl in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (§ 17 Abs. 2) als auch in den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern ein Verbot enthalten ist, welches es Ärzten untersagt über mehr als an 2 Sitzen gleichzeitig zu praktizieren. Das Vertragsarztrecht als solches kennt derartige Verbote nicht. Die konkrete Frage ist nun, ob die Regelungen der Berufsordnungen der Länder für die Träger von zugelassenen MVZ direkt oder entsprechend gilt mit der Folge, dass auch das MZV an nicht mehr als 2 Orten praktizieren kann.
Das sächsische Landessozialgericht folgte nicht der Sicht und Rechtsauffassung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung. Nach Ansicht des Gerichtes ist § 17 Abs. 2 MBO –Ärzte bzw. in der jeweiligen Fassung der Länder weder unmittelbar noch analog auf Träger von MVZ anwendbar. Vom Wortlaut her gelte die Vorschrift lediglich für Ärzte und nicht für Träger von MVZ. Auch eine analoge Anwendung scheide aus, da es insofern an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Allerdings gelte § 17 Absatz 2 BO Sachsen für die für das MVZ angestellten oder selbständigen Ärzte.
Auch das Argument des § 17 Absatz 2 Satz 1 BO ließen die Richter nicht gelten. Auch dies hätte keine Beschränkung der Nebenbetriebsstätten eines MVZ zu Folge, da dort geregelt sei, dass das MVZ ärztlich geleitet werden müsse und dies eine ärztliche Tätigkeit im Sinne der berufsrechtlichen Bestimmungen sei. Mit dem ärztlichen Leitungsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass in fachlich-medizinischer Hinsicht die Organisation der Betriebsabläufe des MVZ ärztlich gesteuert werde. Eine ärztliche Behandlungstätigkeit im konkreten Einzelfalle, wie sie § 17 Absatz 2 BIO im Auge habe, sei damit jedoch nicht verbunden.
Fazit: Träger von MVZ (hier zumindest Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen), können an sich nicht begrenzte Nebenbetriebsstätten betreiben. Aber die für das MVZ tätigen Ärzte dürfen jeweils nur an zwei Betriebsstätten tätig sein. Für diese gilt natürlich die BO. Diese Ärzte müssen jedoch §§ 17 Absatz 1a BMV-Ä und § 13 Absatz 7a EKV-Ärzte beachten, wonach die Summe der Tätigkeitszeiten aller am Vertragsarztsitz tätigen Ärzte alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegt. Gegebenenfalls bleibt abzuwarten, wie das Bundessozialgericht diese Frage bewertet.


Kramer & Partner