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Steuerrecht für Ärzte: Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung sind keine Betriebseinnahmen

BFH vom 19.05.2009 – VIII R 6/07

Der BFH hat entschieden, dass ein Arzt nach einem Unfall die Leistungen seiner Praxisausfallversicherung nicht als Betriebseinnahme zu versteuern hat.

Der Arzt hatte eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherung sollte im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arztes die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzen. Auch das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, war mitversichert. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beiträge für diese Praxisausfallversicherung im Verhältnis aufzuteilen und nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Entsprechend sind auch die Leistungen aus dieser Versicherung anteilig nicht als Betriebseinnahme zu versteuern.

Ein Unfall des Arztes ist dem privaten Risiko zuzurechnen sein. Entsprechend sind Leistungen der Versicherung, die wegen eines Unfalls gezahlt werden, nicht zu versteuern. Die auf diesen Versicherungsteil entfallenden Beiträge sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Leistungen, die aufgrund einer behördlich verordneten Quarantäne oder wegen eines Brandes o.ä. entstehen, sind betrieblich verursacht. Leistungen der Versicherung wegen solcher Schäden sind Betriebseinahmen und somit zu versteuern. Die auf diesen Versicherungsteil entfallenden Beiträge der Versicherung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.