Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: Praxisgebühr, Verfassungsmäßigkeit, Zuzahlung
BSG, Urteil vom 25.06.2009 – B 3 KR 3/08 R (LSG Bayern).
Die Praxisgebühr ist umstitten, aber verfassungsgemäß.
Das über drei Instanzen geführte Klageverfahren gegen die Erhebung der Praxisgebühr, weil diese verfassungswidrig sei, ist in allen Instanzen gescheitert. Zunächst hat das Sozialgericht Nürnberg die Klage abgewiesen. Danach hat das Landessozialgericht Bayern in der II Instanz die Berufung zurückgewiesen. Da das Landessozialgericht Bayern Revision zugelassen hat, war die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Praxisgebühr dann von dem Bundessozialgericht zu entscheiden. Dieses hat mit dem Urteil vom 25.06.2009 die Rechtmäßigkeit der Praxisgebühr bestätigt.
Das Urteil beleuchtet alle mögliche Rechtsgrundlagen für ein möglichen Erstattungsanspruch für gezahlte Praxisgebühren und die verfassungsmäßigen Aspekte der Zuzahlungsregelung: BSG, Urteil vom 25.06.2009.
Sönke Höft


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