Medizinrecht: Werbung mit „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ unzulässig
Gespeichert unter Wettbewerbsrecht, Ärzterecht · Stichworte: AZ 38 O 21/10, irreführende Anngabe, rechtmäßig, Urteil des LG Düsseldorf, Werbeaussagen, Zahnersatz ohne Zuzahlung
Das LG Düsseldorf hatte am 26.03.2010 unter dem AZ 38 O 21/10 darüber zu entscheiden, ob die Werbeaussage eines Zahnarztes „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ rechtmäßig ist oder nicht.
Bereits am 15.01.2010 hatte das LG Essen (AZ 4 O 8/109) den Betreibern des sog. Dent-net-Netzwerkes einstweilen untersagt, im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass Patienten, die sich dem Netzwerk anschließen, „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ und / oder „Zahnersatz zum Nulltarif“ erhalten. Nach Ansicht der Essener Richter sei die Aussage dann nicht zu beanstanden, wenn klargestellt würde (ggf. mit einem Sternchen – Hinweis), dass dieses Angebot „Zahnersatz ohne Zuzahlung“ nur bei teilnehmenden Krankenkassen, 30 %igem Krankenkassenbonus und für die Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkasse gelte.
Das Urteil des LG Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2010, Az 38 O 21/10) spricht jedoch gegen die Möglichkeit, mit einem Sternchenzusatz eine entsprechende Werbeaussage wirksam werden zu lassen.
Nach Ansicht der Richter des LG Düsseldorf ist eine solche Werbung grundsätzlich unzulässig. Ein Dentallabor hatte mit den Werbeaussagen „Zahnersatz garantiert 40 % günstiger“ und „bei außervertraglichen Leistungen sparen Sie garantiert 40 % gegenüber regulären Angeboten“ geworben.
Eine Angabe ist wettbewerbswidrig, wenn sie irreführend ist. Dabei ist die Auffassung des betroffenen Verkehrskreises maßgeblich für die Beurteilung. Das Gericht musste daher ermitteln, wie die angesprochenen Verkehrskreise die streitige Werbeaussage verstehen.
Nach Auffassung des Gerichts vermittelte das Labor den angesprochenen Verbrauchern, dass die Inanspruchnahme der Dienste stets zu einem garantierten Kostenvorteil von 40 % führe. Eine Bezugsgröße wurde den Verbrauchern nicht benannt. Daneben war zu berücksichtigen, dass die prothetische Versorgung auch von dem Honorar des behandelnden Zahnarztes abhänge. Da jedoch die jeweiligen Leistungen von individuellen Verhältnissen des Patienten abhängen, sei einer Werbung, die stets eine Kostenersparnis von 40 % garantiere, nach Ansicht der Richter als irreführende Angabe über die Art der Preisberechnung und zugleich Spitzenstellungswerbung zu sehen. Eine Berechtigung hierfür konnte das werbende Labor jedoch nicht darlegen.
Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter sei auch der Sternchenhinweis nicht dazu geeignet, den Verbraucher entsprechend aufzuklären. Zum einen waren die Hinweise für den Verbraucher derart unverständlich, dass die Erläuterung im Sternchenhinweis nicht zur Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts beigetragen hat. Zum anderem darf ein Hinweis die Werbeaussage selbst nicht nahezu in ihr Gegenteil umkehren. Wird das Produkt als „kostenfrei“ oder – wie in diesem Fall – „zum Nulltarif“ bezeichnet, so muss das Produkt auch für die angesprochenen Verkehrskreise zum Nulltarif zu beziehen sein. Da im vorliegenden Fall nur ca. ¼ aller Verbraucher die Voraussetzungen zum Erlangen des Nulltarifs erfüllen können, konnte der Hinweis die Irreführung nicht ausräumen.


Kramer & Partner