Vertragsarztrecht: Vertragszahnärzte sind nicht mehr zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten berechtigt, wenn sie mit anderen Zahnärzten kollektiv auf ihre Zulassung verzichten
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Ausnahme, Notfall, Rückgabe der Zulassung, Vertragszahnarzt; Kieferorthopäde, Zulassungsverzicht
Urteil des BSG vom 09.07.2009 – B 1 KR 18/09 B
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Vertragszahnärzte zur Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten nicht mehr berechtigt sind, wenn sie in einem mit anderen Zahnärzten abgestimmten Verhalten auf ihre Zulassung verzichtet haben. Das gilt auch, wenn ihr Vertragszahnarztsitz noch nicht wieder besetzt ist. Nur in Notfällen können diese Zahnärzte von gesetzlich krankenversicherten Patienten in Anspruch genommen werden.
Ein gesetzlich versicherter Patient wollte zugesichert bekommen, sich von einem bestimmten Kieferorthopäden behandeln lassen zu dürfen. Der Kieferorthopäde hatte seine Zulassung jedoch zurückgegeben und war deshalb nicht mehr zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen. Das Gericht stellt klar, dass aus § 95 b Abs. 3 SGB V kein Behandlungsanspruch eines gesetzlich krankenversicherten Patienten auf eine Behandlung bei einem nicht zugelassenen Zahnarzt. Die Regelung begründet nur einen Anspruch des Zahnarztes gegen die Krankenkassen. Auch wenn mehrere Zahnärzte in einem abgestimmten Verhalten ihre Kassenarztzulassung zurückgeben, so begründet dieses kollektive Verhalten nicht, dass die betreffenden Ärzte kollektiv über den Verzichtszeitpunkt hinaus in dem Vertragszahnarztsystem verbleiben. Sie sind mit Rückgabe der Zulassung nicht mehr als Leistungserbringer zugelassen. Aus § 2 Abs. 1 S. 3 und § 76 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB V ergibt sich, dass Versicherte derartige nicht bzw. nicht mehr zugelassene Ärzte nur in Notfällen in Anspruch nehmen können.


Kramer & Partner