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Vergütungsrecht für Ärzte: Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt? Der Laborarzt hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten für eine medizinisch nicht erforderliche Untersuchung.

Beauftragt der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seiner Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung, die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ nicht erforderlich ist, steht dem Laborarzt gegen den Patienten kein Vergütungsanspruch zu. Das gilt auch, wenn der Laborarzt seinen Auftrag fehlerfrei erfüllt hat und keine Veranlassung hatte, an der Erforderlichkeit der Untersuchung zu zweifeln.

BGH-Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 188/09

Der Fall: Der Laborarzt verlangte von dem Patienten € 21.572,94 für eine humangenetische Blutuntersuchung. Der privatversicherte Patient war in einer Gemeinschaftspraxis in hausärztlicher Behandlung. Dort berichtete er davon, dass sein Vater an einer Teilausprägung des sogenannten Marfan-Syndroms leide und deshalb ein Fehler an der Aortaklappe bestanden hätte, der operiert wurde. Deshalb wurde dem Patienten eine Blutprobe entnommen, die auf das Marfan-Syndrom untersucht werden sollte. Die Blutprobe sandte die Gemeinschaftspraxis an den Laborarzt. Der Laborarzt führte die Untersuchung durch und liquidiete. Jetzt ferlengt er sein Honorar.

Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshoft hat den Honoraranspruch des Laborarztes abgelehnt!

Gründe: Das Gericht ist der Auffassung, zwischen dem Patienten und dem Laborarzt sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Zwar wäre der behandelnde Arzt im Regelfall als Stellvertreter des Patienten tätig. Übersendet er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteilt er den damit verbundenen Auftrag grundsätzlich im Namen des Patienten. Hat der Patient den Arzt dazu bevollmächtigt, wird neben dem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt (hier eine Gemeinschaftspraxis) ein weiteres eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Laborarzt begründet.

In diesem Fall hat der Arzt jedoch ein Formular des Laborarztes verwendet, das missverständlich war und nicht vollständig ausgefüllt wurde. Dieses Schriftstück hat der BGH als nicht ausreichend für eine Bevollmächtigung gewürdigt. Mithin sei kein Vertrag zwischen Patient und Laborarzt zustande gekommen.

Unabhängig davon, war die in Auftrag gegebene Laborleistung medizinisch nicht indiziert und insoweit nicht notwendig. Für eine solche Leistung besteht kein Vergütungsanspruch. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Danach kann ein Arzt nur für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung eine Vergütung verlangen.

Das Gericht stellt hier bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit objektive Maßstäbe an. Es kommt also nicht darauf an, ob der Laborarzt die Notwendigkeit der medizinischen Untersuchung erkennen kann, sondern daraur ob die medizinische Notwendigkeit tatsächlich gegeben war. Für eine restriktive Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ und damit für einer Ungleichbehandlung des behandelnden Arztes und des externen Arztes (Laborarzt) besteht kein Raum. Der Laborarzt hat deshalb keinen Vergütungsanspruch.

Schadenersatz:

Der Laborarzt kann gegen den behandelnden Arzt nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB Schadenersatzansprüche geltend machen. Denn der behandelnde Arzt genießt ein besonderes Vertrauen des Laborarztes in Bezug auf das, was medizinisch notwendig ist. Wird der Laborarzt schuldhaft pflichtwidrig für eine medizinisch nicht notwendige Untersuchung beauftragt, so haftet der beauftragende behandelnde Arzt den Laborarzt auf Schadenersatz.

Fazit:  

Der Behandelnde Arzt kann im Rahmen seines Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem er sich von dem Patienten wirksam (!) für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt. Dabei sollte er sich nicht auf fremde Formulare verlassen.

Sönke Höft

Der Patient muss den Arzt selbst bezahlen, wenn er einen Behandlungstermin ausfallen lässt

Ärzte haben einen Anspruch auf ihre Vergütung und auf Schadenersatz, wenn ein Patient einen Behandlungstermin nicht wahrnimmt.

Dabei kommt es für den Arzt auf die Gestaltung seines Behandlungsvertrages und auf die Organisation seiner Praxis an. Denn das ist die Grundlage wenn der Arzt Ersatzansprüche bei seinen Patienten aus § 615 BGB geltend machen will.

Folgende ist zu beachten:

  • Vergütungsanspruch

Es muss bereits ein Behandlungsvertrag geschlossen sein, der auf eine konkrete Behandlung gerichtet ist. Hier hat der Arzt die Chance, den Vertrag so zu gestalten, dass er auch bei einer Absage des Patienten keinen Schaden erleidet und die verplante Zeit vergütet bekommt.

Der Arzt und der Patient können den Behandlungsvertrag auch wirksam kündigen. Dann scheidet ein Vergütungsanspruch aus. Wird jedoch zu kurzfristig gekündigt, entstehen dadurch Schadenersatzansprüche. Auch hier hat der Arzt die Möglichkeit, in einer Vereinbarung mit seinem Patienten die Fragen der Kündigung zu regeln.

Der Patient muss sich mit der Annahme der ärztlichen Leistung in Annahmeverzug befinden. Eine kurze Verspätung des Patienten reicht dafür nicht aus, solange der Arzt die vereinbarte Behandlung noch durchführen kann.

 

  • Aufwendungsersatzanspruch

Bietet der Arzt seine vereinbarte Leistung an und der Patient kommt nicht, kann der Arzt von dem Patienten auch den erforderlichen Mehraufwand ersetzt verlangen. Macht der Arzt jedoch den Vergütungsanspruch nach § 615 BGB geltend, so scheidet der Aufwendungsersatzanspruch aus. Denn mehr als die Vergütung kann der Arzt für seine Tätigkeit nicht verlangen.

  • Schadenersatzansprüche

Hat der Arzt keinen Vergütungsanspruch aus § 615 BGB, kommt ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Wenn der Patient einen für ihn reservierten Termin so rechtzeitig vorher absagt, dass der Arzt den Termin neu vergeben kann, schuldet der Patient wegen der verspäteten Absage die Vergütung, die der Arzt infolge der verspäteten Absage nicht erbringen konnte.

Tipp:

Für Behandlungen und Termine, deren Ausfall der Arzt im laufenden Geschäft nicht schadlos kompensieren kann, sollte der Arzt mit dem Patienten vereinbaren, dass der Patient den von ihm verschuldeten Schaden erstattet.

Sönke Höft