Medizinrecht: Arbeitsrecht: Schadensersatz: Wann haftet ein Arbeitnehmer tatsächlich?
Gespeichert unter Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arbeitnehmerin, Arbeitsorganisation, Arbeitsvertrag, Beschädigung, betrieblich veranlasste Tätigkeit, Bundesarbeitsgericht, Diagnosegerät, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Haftungsprivilegierung, Medizinrecht, MRT, Schadensersatz, Urteil
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010, 8 AZR 418709.
In dem vorgenannten Urteil stritten die Parteien um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegerätes. Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Diese Praxis erwirtschaftete ca. 2/3 ihres durchschnittlichen Umsatzes mit einem Magnetresonanztomographen (MRT). Die Beklagte Arbeitnehmerin war dort als langjährig tätige Reinigungskraft angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 320,00 €. Daneben war an dem Verfahren auch die Versicherung beteiligt, bei der die beklagte Arbeitnehmerin eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.
Anfang Januar 2006 besuchte die Beklagte eine Arbeitskollegin, welche über den Praxisräumen der Kläger wohnte. Nach Besuchsende nahmen die beiden Damen in der Praxis einen Alarmton wahr. Sodann ging die beklagte Arbeitnehmerin in die nicht verschlossenen Praxisräume und stellte dort fest, dass an dem MRT ein Alarm ausgelöst war. Diesen Alarmton wollte die Beklagte ausschalten. Auf der an der Wand montierten Steuereinheit waren fünf Schaltknöpfe, wovon vier in blauer Farbe bezeichnet mit „host Standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ beschrieben waren. Desweiteren gab es einen roten Knopf, der mit der weißen Aufschrift „magnet stop“ versehen war. Dieser rote Schalter befand sich hinter einer Plexiglasklappe, welche man zuvor hoch heben musste, um den Schalter zu erreichen. Die Beklagte drückte anstelle des hierfür vorgesehenen blauen Knopf „alarm silence“ den roten Schaltknopf „magnet stop“ und löste hierdurch einen sogenannten „MRT-Quench“ aus. Dies bewirkt, dass das in dem Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium in wenigen Sekunden in die freie Luft abgeleitet wird. Das elektromagnetische Feld des Gerätes bricht dadurch zusammen. Die Reparatur dauerte letztlich drei Tage und kostete 30.843,01 € netto. Die Betriebsunterbrechungsschadensversicherung der Kläger zahlte für einen Ausfalltag Schadensersatz in Höhe von 10.289,34 €. Die Kläger haben darüber hinaus behauptet, dass der rote Knopf mit zwei zusätzlichen über den Plastikdeckel angebrachten Klebestreifen gesichert gewesen sei, die beschriftet gewesen seien. Auf dem oberen Streifen stand „bei Alarm, alarm silence drücken“ und auf dem unteren habe gestanden „nicht mag stop. Es wird teuer!“. Neben den Reparaturkosten sei ein Nutzfallausfallschaden in Höhe von 18.390,00 € netto entstanden. Die Kläger waren der Ansicht, dass das Verhalten der Beklagten grobfahrlässig gewesen sei. Eine Haftungsprivilegierung sei jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Verhalten noch nicht einmal dienstlich veranlasst gewesen sei, nicht angezeigt.
Das Arbeitsgericht in I. Instanz hatte den Klägern 1.920,00 € (6 Bruttomonatsgehälter) zugesprochen. Das Berufungsgericht hatte weitere 1.920,00 € zugesprochen. Die Revision führte jedoch nicht zur Aufhebung der Urteile. Sie war nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts unbegründet. Nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts hätten die Vorinstanzen zu Recht den Schadensersatzanspruch der Kläger auf die Höhe eines Bruttojahresgehaltes der Beklagten begrenzt.
Das Bundesarbeitsgericht führte noch einmal aus, dass die persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis für beide Parteien bewirke, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führten. Die beklagte Arbeitnehmerin hatte sehr wohl durch drücken des falschen Schaltknopfes die arbeitsver-tragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus seien auch die Kläger in ihrem absolut geschützten Rechtsgut des Eigentums durch das Handeln der Beklagten verletzt worden (§ 823 Abs. 1 BGB). Aufgrund der schuldhaften, nämlich zumindest fahrlässigen Handlung der Beklagten und des Umstandes, dass die fehlerhafte Bedienung unstreitig kausal für den entstandenen Schaden war, sind die Kläger grundsätzlich gemeinschaftlich berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bejahten jedoch ausdrücklich noch ein Mal, dass das Handeln der Beklagten durch den Betrieb der Kläger veranlasst war und auf Grund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geschah. Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit entstammt der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII und wird in diesem Sinne von der Rechtsprechung ausgelegt. Mithin gelten als betrieblich veranlasst solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für dessen Betrieb ausführt. Nicht relevant ist es, dass das Handeln dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehöre. Ausreichend sei vielmehr, wenn er im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Danach ist das Handeln betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus des Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellt (BAG Urteil vom 22.04.2004, 8 AZR 159/03). Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten ferner fest, dass die beklagte Arbeitnehmerin auch betrieblich veranlasst handelte. Dem stand nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, dass sie außerhalb ihrer Arbeitszeit und nicht in direkter Verfolgung ihrer Hauptleistungspflicht agierte, sondern ihren allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachkam, um Schaden von den Klägern abzuwenden und die Leistungsmöglichkeit der Praxis und damit auch ihren eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Insofern habe die Beklagte erkannt, als sie aus der Praxis den entsprechenden Alarmton wahrgenommen hatte, dass sie verpflichtet war, Schäden von ihren Arbeitgebern abzuwenden und ihnen bei der Betriebsstörung zu helfen. Aufgrund dessen griffen vorliegend auch die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen gilt bei grober Fahrlässigkeit, dass der Arbeitnehmer in aller Regel zwar den gesamten Schaden zu tragen habe, jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig seien, in Betracht zu ziehen seien. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten insofern den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies nicht zuletzt, da die Beklagte Arbeitnehmerin überhaupt nicht in das Gerät eigewiesen war und schlichtweg wahrlos irgendeinen Knopf gedrückt hat.
Im Rahmen der Haftungserleichterung sind insbesondere die Höhe des Arbeitsentgeltes, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und schließlich der Grad des Verschuldens in eine Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Auf Arbeitgeberseite wiederum ist ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen, als dieser einzukalkulieren oder durch Versiche-rungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken gewesen wäre. Insofern bestätigten die Richter des Bundesarbeitsgerichts noch einmal ausdrücklich, dass die Einschätzung der Berufungsrichter, den Schaden auf ein Bruttojahresgehalt zu begrenzen hier definitiv gerechtfertigt sei. Dies sei bereits eine sehr große finanzielle Belastung, da die Beklagte nur einen Mini-Job ausführe.
Auch wiesen die Richter des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht zu Recht die Möglichkeiten der Haftung der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungen der Beklagten Arbeitnehmerin nicht entscheidungserheblich sei. Eine solche Versicherung wirke sich grundsätzlich nicht auf die interne Betriebsrisikoverteilung aus. Insbesondere sei das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für beruflich verursachte Schäden nicht zur ausdrücklichen Bedingung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht worden.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010, 8 AZR 418709.
In dem vorgenannten Urteil stritten die Parteien um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegerätes. Geklagt hatte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Diese Praxis erwirtschaftete ca. 2/3 ihres durchschnittlichen Umsatzes mit einem Magnetresonanztomographen (MRT). Die Beklagte Arbeitnehmerin war dort als langjährig tätige Reinigungskraft angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 320,00 €. Daneben war an dem Verfahren auch die Versicherung beteiligt, bei der die beklagte Arbeitnehmerin eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.
Anfang Januar 2006 besuchte die Beklagte eine Arbeitskollegin, welche über den Praxisräumen der Kläger wohnte. Nach Besuchsende nahmen die beiden Damen in der Praxis einen Alarmton wahr. Sodann ging die Beklagte Arbeitnehmerin in die nicht verschlossenen Praxisräume und stellte dort fest, dass an dem MRT ein Alarm ausgelöst war. Diesen Alarmton wollte die Beklagte ausschalten. An der Wand montierten Steuereinheit waren fünf Schaltknöpfe, wovon vier in blauer Farbe bezeichnet mit „host Standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ beschrieben waren. Desweiteren gab es einen roten Knopf, der mit der weißen Aufschrift „magnet stopp“ versehen war. Dieser rote Schalter befand sich hinter einer Plexiglasklappe, welche man zuvor hoch heben musste, um den Schalter zu erreichen. Die Beklagte drückte anstelle des hierfür vorgesehenen blauen Knopf „alarm silence“ den roten Schaltknopf „magnet stopp“ und löste hierdurch einen sogenannten „MRT-Quench“ aus. Dies bewirkt, dass das in dem Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium in wenigen Sekunden in die freie Luft abgeleitet wird. Das elektromagnetische Feld des Gerätes bricht dadurch zusammen. Die Reparatur dauerte letztlich drei Tage und kostete 30.843,01 € netto. Die Betriebsunterbrechungsschadensversicherung der Kläger zahlte für einen Ausfalltag Schadensersatz in Höhe von 10.289,34 €. Die Kläger haben darüber hinaus behauptet, dass der rote Knopf in zwei zusätzlichen über den Plastikdeckel angebrachten Klebestreifen gesichert gewesen sei, die beschriftet gewesen seien. Auf dem oberen Streifen stand „bei Alarm, alarm silence drücken“ und auf dem unteren habe gestanden „nicht mag stopp. Es wird teuer!“. Neben den Reparaturkosten sei ein Nutzfallausfallschaden in Höhe von 18.390,00 € netto entstanden. Die Kläger waren der Ansicht, dass das Verhalten der Beklagten grobfahrlässig gewesen sei. Eine Haftungsprivilegierung sei jedoch aufgrund des Umstandes, dass das Verhalten noch nicht einmal dienstlich veranlasst gewesen sei, aus. Das Arbeitsgericht in I. Instanz hatte den Klägern 1.920,00 € (6 Bruttomonatsgehälter) zugesprochen. Das Berufungsgericht hatte weitere 1.920,00 € zugesprochen. Die Revision führte jedoch nicht zur Aufhebung der Urteile. Sie war nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts unbegründet. Nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts hätten die Vorinstanzen zu Recht den Schadensersatzanspruch der Kläger auf die Höhe eines Bruttojahresgehaltes der Beklagten begrenzt.
Das Bundesarbeitsgericht führte noch einmal aus, dass die persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis für beide Parteien bewirke, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderenteils zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führten. Die Beklagte Arbeitnehmerin hatte sehr wohl durch drücken des falschen Schaltknopfes der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus seien auch die Kläger in ihrem absolut geschützten Rechtsgut des Eigentums durch das handeln der Beklagten verletzt worden (§ 823 Abs. 1 BGB). Aufgrund der schuldhaften, nämlich zumindest fahrlässigen Handlung der Beklagten und des Umstandes, dass die fehlerhafte Bedienung unstreitig kausal für den entstandenen Schaden war, so die Kläger grundsätzlich gemeinschaftlich berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bejahten jedoch ausdrücklich noch ein Mal, dass das Handeln der Beklagten durch den Betrieb der Kläger veranlasst war und auf Grund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geschah. Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit entstand der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB 7 und wird in diesem Sinne von der Rechtsprechung ausgelegt. Mithin gelten als betrieblich veranlasst solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für dessen Betrieb ausführt. Nicht relevant ist es, dass das Handeln dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehöre. Ausreichend sei vielmehr, wenn er im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird. Danach ist das Handeln betrieblich veranlasst, wobei bei objektiver Betrachtungsweise aus des Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellt (BAG Urteil vom 22.04.2004, 8 AZR 159/03). Die Richter des Bundesarbeitsgerichts stellten ferner fest, dass die Beklagte Arbeitnehmerin auch betrieblich veranlasst handelte. Dem stand nach Ansicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts nicht entgegen, dass sie außerhalb ihrer Arbeitszeit und nicht direkter Verfolgung ihrer Hauptleistungspflicht agierte, sondern ihren allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachkam, um Schaden von den Klägern abzuwenden und die Leistungsmöglichkeit der Praxis und damit auch ihren eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Sofern habe die Beklagte erkannt, als sie aus der Praxis den entsprechenden Alarmton wahrgenommen hatte, dass sie verpflichtet war, Schäden von ihren Arbeitgebern abzuwenden und ihnen bei der Betriebsstörung zu helfen. Aufgrund dessen griffen vorliegend auch die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen gilt bei grober Fahrlässigkeit, dass der Arbeitnehmer in aller Regel zwar den gesamten Schaden zu tragen habe, jedoch Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig seien, in Betracht zu ziehen seien. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten sofern den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies nicht zuletzt, da die Beklagte Arbeitnehmerin überhaupt nicht in das Gerät eigewiesen war und schlichtweg wahrlos irgendeinen Knopf gedrückt hat.
Im Rahmen der Haftungserleichterung sind insbesondere die Höhe des Arbeitsentgeltes, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und schließlich der Grad des Verschuldens in eine Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Auf Arbeitgeberseite wiederum ist ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken gewesen wäre. Insofern bestätigten die Richter des Bundesarbeitsgerichts noch einmal ausdrücklich, dass die Einschätzung der Berufungsrichter, den Schaden auf ein Bruttojahresgehalt zu begrenzen hier definitiv gerechtfertigt sei. Dies sei bereits eine sehr große finanzielle Belastung, da die Beklagte nur einen Mini-Job ausführe. Auch wiesen die Richter des Bundesarbeitsgerichts darauf hin, dass das Landesarbeitsgericht zu Recht die Möglichkeiten der Haftung der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherungen der Beklagten Arbeitnehmerin nicht entscheidungserheblich sei. Eine solche Versicherung wirke sich grundsätzlich nicht auf die interne Betriebsrisikoverteilung aus. Insbesondere sei das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für beruflich verursachte Schäden nicht zur ausdrücklichen Bedingung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht worden.
Fazit:
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass zum einen der Arbeitgeber, wenn er größere Schäden und Ausfälle vermeiden möchte, alle Personen, die in irgendeiner Art und Weise Zugriff auf die Geräte und Büroräume haben, anweisen muss, was in einem Notfalle zu tun ist (globale Dienstanweisung). Darüber hinaus ist es wichtig, gerade bei teuren Betriebsmitteln, diese ausreichend zu versichern.
Insofern sollte jeder Arbeitgeber über entsprechende konkrete Dienstanweisungen oder ggf. Betriebsvereinbarungen verfügen, die genaue Abläufe und das genaue Verhalten bei Notfällen beschreiben.
Bei Fragen, Formulierungshilfen etc. steht der Unterzeichner selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mitgeteilt von:
Karsten Klug
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Produkte mit Sicherheitsmängeln: Gefahrabwendungspflicht des Herstellers nach dem Inverkehrbringen des Produkts. Hier: Pflegebetten
Gespeichert unter Medizinprodukterecht, Vertragsrecht · Stichworte: Gefahrenabwehr, Hersteller, Inverkehrbringen, Kaufvertrag, Medizinprodukt, Pflegebetten, Pflegekosten, Produkthaftung, Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), Schadensersatz, Sicherheitsmangel, § 1 PodHaftG, § 823 BGB
Unabhängig von kaufvertraglichen Mangelbeseitigungsansprüchen und Nacherfüllungsansprüchen hat der Hersteller umfangreiche Gefahrabwendungspflichten auch nach dem Inverkehrbringen des Produktes.
In dem vorliegenden Fall wurde die Herstellerin von Pflegebetten von einer gesetzlichen Pflegekasse auf den Ersatz von Nachrüstungskosten in Anspruch genommen, weil die elektrisch verstellbaren Pflegebetten Konstruktionsmängel aufwiesen. Es bestand die Gefahr von Bränden der Betten und es bestand die Gefahr, dass die Patienten sich in den Seitengittern einklemmen.
Da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht, konnte der Hersteller nicht auf Nacherfüllung oder Mangelbeseitigung in Anspruch genommen werden. Das Gericht hat der Klägerin keine Ersatzansprüche für Nachrüstkosten zugesprochen.
Das Gericht führt aber aus, dass die Sicherungspflichten des Herstellers nicht mit dem Inverkehrbringen des Produktes endet. Der Hersteller ist verpflichtet, alles zu tun, um Gefahren abzuwenden, die sein Produkt erzeugen kann. Der Hersteller muss sein Produkt auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen Verwendungsfolgen informieren, die eine Gefahr begründen können. Deshalb ist der Hersteller auch nach dem Inverkehrbringen verpflichtet, vor etwaigen Produktgefahren zu warnen. Inhalt und Umfang der Warnung ergeben sich aus der Größe der Gefahr und den jeweils gefährdeten Rechtsgütern. Gerade bei Konstruktionsfehlern des Herstellers ist eine sofortige Reaktion erforderlich.
Dabei ist der Hersteller nicht allein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Warnungen allein nicht ausreichend sind, um die Gefahren einzuschätzen und sich im Verhalten darauf einzurichten, so hat der Hersteller weitergehende Sicherungspflichten. Der Hersteller kann sogar dazu verpflichtet sein, bereits ausgelieferte gefährliche Produkte aus dem Verkehr zu ziehen.
In den meisten Fällen wird es jedoch ausreichen, dass der Hersteller die Nutzer von Produkten auf die betreffenden Gefahren und gegebenenfalls auf die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur hinweist, ausreichend informiert und dass er gegebenenfalls seine Hilfe anbietet, um die erforderlichen Maßnahmen durchführen zu lassen. In einigen Fällen kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte gegebenenfalls in Verbindung mit öffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden ausreichend sein. Dabei darf der Hersteller aber nicht abwarten, bis Schadensfälle eingetreten sind! Das gilt insbesondere bei konstruktionsbedingten Sicherheitsmängeln. Sind solche bekannt, muss der Hersteller sofort einschreiten.
Trotz dieser umfassenden Produktbeobachtungs- und Schadensabwendungspflichten des Herstellers hat das Gericht der klagenden Pflegekasse keine eigenen Ansprüche auf Nachrüstung bzw. Kostenübernahme, insbesondere keinen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Diese Ansprüche bleiben ausdrücklich dem Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und Abnehmer vorbehalten.
BGH-Urteil vom 16.12.2008, Az: VI ZR 170/07
Sönke Höft


Kramer & Partner