Subscribe to Medizinrecht onlineRSS Feed

Arbeitsrecht: Ein stellvertretender Abteilungsleiter trägt nicht die medizinische Verantwortung für eine selbstständige Abteilung einer Klinik

Urteil des ArbG Cottbus vom 08.07.2009, Az: 2 Ca 1531/08

In dieser Entscheidung stritten die Parteien über die Feststellung der Eingruppierung als Oberarzt. Der klagende Arzt ist Facharzt für Chirurgie / Unfallchirurgie und Facharzt für Orthopädie / Unfallchirurgie und spezielle Chirurgie. Zudem verfügt der Kläger über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin. Der Kläger ist leitender Notfallarzt des Landes Brandenburg.

Der Kläger war seit 1973 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.
Die für den Rettungsdienst zuständige Stadt schloss mit der Beklagten einen Vertrag, wonach die Beklagte den Notarztdienst für die Stadt absichert. Der seitens der Klinik zuständige Chefarzt für die zentrale Notaufnahme wies der Klinik für Unfallchirurgie und dort dem Kläger die Aufgabe der Erstellung der Dienstpläne des Rettungswesens als leitender Notarzt zu.

Der Kläger ist in der unfallchirurgischen Station U1 tätig. Mit Änderungsvertrag vom 11.12.1984 stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger als Oberarzt ein. Dem Kläger waren damals Ärzte der damaligen Station 3a unterstellt. Neben den Stationen 3b und 3c war die Station 3a Vorgängerin der heutigen Stationen U1 und U2.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV Ärztinnen und Ärzte im … (die Beklagte) vom 28.04.2007 kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit gem. § 3 TVG Anwendung.

Mit Schreiben vom 01.10.2007 wandte sich der Kläger gegen die Eingruppierung in die Entgeltgruppe II Stufe 5 des TV Ärzte und forderte die Beklagte auf, ihn als Oberarzt entsprechend einzugruppieren. Die Beklagte lehnte dies jedoch ab.

Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass er medizinisch verantwortlicher Leiter der Abteilung U1 sei. Sämtliches anderes ärztliches Personal sei dem Kläger seit der Zeit, in der die Station noch 3a war, unterstellt. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass die Handchirurgie ein eigener Funktionsbereich sei. Er behauptet, auch hier medizinischer Leiter zu sein. Des weiteren sei die Tätigkeit als leitender Notarzt ein eigener Funktionsbereich und spreche für die Eingruppierung als Oberarzt.

Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger nicht Leiter der Abteilung U1 der chirurgischen Klinik sei. Dies sei auch seinerzeit in der Station 3a nicht der Fall gewesen. Auch sei der Kläger nicht Leiter des handchirurgischen Bereichs.

Nachdem das Arbeitsgericht Zeugenbeweis über die medizinische Verantwortlichkeit erhoben hat, kommt es zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht medizinisch verantwortlich für einen selbständigen Teil oder Funktionsbereich oder Abteilung sei. Dabei hat das Arbeitsgericht die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 des Tarifvertrages geprüft. Gemäß § 14 des Tarifvertrages richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 5 des TV. Nach der Vorschrift ist der Arzt in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dabei müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Gemäß § 15 des Tarifvertrages (Entgeltgruppe III – Oberarzt) ist Oberarzt derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Das Arbeitsgericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger diese Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe nicht erfülle, da er nicht medizinisch verantwortlich für einen selbständigen Teilbereich der Klinik oder Abteilung ist. Letztlich konnte durch die Beweisaufnahme geklärt werden, dass nicht der Kläger die medizinische Verantwortung inne habe, sondern vielmehr ein anderer Oberarzt. Aufgrund dessen konnte nach Ansicht des Arbeitsgerichts dem Eingruppierungsbegehren des Klägers nicht statt gegeben werden.

Anmerkung:
Letztlich hat diese Entscheidung abermals deutlich gemacht, dass in einem Eingruppierungsrechtsstreit streng die Merkmale der gewünschten Entgeltgruppe geprüft und Tätigkeiten darunter subsumiert werden. Nur dann, wenn alle Merkmale der Entgeltgruppe vorliegen, hat eine entsprechende Klage Aussicht auf Erfolg. Sofern der Kläger im vorliegenden Falle davon ausging, dass auch er Leitungsbefugnisse hat, wäre ggf. zu prüfen, ob das Krankenhaus hier stillschweigend eine „Doppelspitze“ etabliert hat, wie es derzeit in einigen Krankenhäusern praktiziert wird. Dann wäre das einzige Problem, dass dies nicht vertraglich sauber ausgearbeitet worden ist.