Überörtliche Gemeinschaftspraxis -ÜBAG- Ärzterecht
Gespeichert unter Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: BAG, Gestaltungsoption, Krankenhäuser, Praxiswert, ÜBAG, Überörtliche Gemeinschaftspraxis, Zuweisungen
Neben der traditionellen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) werden immer mehr überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften (ÜBAG) gegründet.
Während sich bei der BAG noch alle Ärzte an einem Ort für die Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit zusammen eingefunden haben, bleiben die Ärzte bei der ÜBAG an ihrem bisherigen Ort des Wirkens tätig. Sie können aber trotzdem die Vorteile einer Zusammenarbeit nutzen.
Interessant sind auch fachübergreifende ÜBAG, die noch höhere Chancen durch besonders große Leistung- und Umsatzvolumen haben.
In enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusen gibt es lukrative Gestaltungsoptionen für die ÜBAG.
Vorteile der ÜBAG:
- Der Arzt bleibt autonom
- Kostspieliger Umzug entfällt
- Synergieeffekte
- RLV-Verschmelzung und RLV-Aufschlag möglich
- Verbesserung der Marktposition
- Imageverbesserung
- Rentabilitätsverbesserung
- Praxiswertsteigerung und Attraktivität für potentielle Nachfolger
- Bessere Verhandlungsposition mit regionalen Versorgern/Krankenhäusern
- Bessere Verhandlungsposition beim Einkauf
- Entscheidungsfindung vertraglich geregelt und durch Gesellschafterbeschlüsse verbindlich
Der auf dem markt tatsächlich erzielbare Wert der eigenen Praxis lässt sich erst durch eine fundierte betriebswirtschaftliche und rechtliche Analyse ermitteln. Die Erfahrung zeigt, dass der Arzt den eigenen Wert seiner Arztpraxis regelmäßig viel zu niedrig einschätzt.
Sönke Höft


Kramer & Partner