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Honorarforderungen des Arztes sind pfändbar

Der Vergütungsanspruch des Arztes kann von Schuldnern gepfändet werden.

1. Kassenärztliche Vereinigung

Honoraransprüchen aus der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten erhält der Arzt direkt von den kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Schuldner können diese Ansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung pfänden. Dabei sollte der Arzt wissen, dass der Anspruch gegen die kassenärztliche Vereinigung Arbeitseinkommen ist. Die Honoraransprüche stellen also Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO dar. Sie stellen die Existenzgrundlage des Arztes als Schuldner dar. Nur auf Antrag des Arztes werden bei einer solchen Pfändung der Quartalsabrechnungsbeträge die Pfändungsfreigrenzen eingehalten. Liegt beim Arzt eine solche Pfändung vor, so kann dieser sich neben allen anderen Einwendungen gegen eine solche Pfändung jedenfalls in der Weise dagegen wehren, dass die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden.

2. Privatliquidation

Bei Zahlungsansprüchen gegen privatversicherte Patienten haben die Schuldner es schwerer. Sie müssen hier die Vergütungsansprüche gegen jeden einzelnen Patienten pfänden. Für den Fall, dass die Forderungen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle abgetreten sind, kann der Gläubiger den Patienten als Drittschuldner angeben und zugleich die gewerbliche Verrechnungsstelle. Somit sind beide Drittschuldner bei der Pfändung benannt. Für den Gläubiger ist es allerdings mit erheblich höherem Aufwand verbunden, sowohl den Patienten, wie auch die Verrechnungsstelle ausfindig zu machen.

Gläubigern ist häufig auch unbekannt, dass der Arzt die Drittschuldner nach § 836 ZPO ihm Rahmen einer Auskunftsverpflichtung mitteilen muss.

Schließlich ist zwischenzeitlich geklärt, dass wenigstens im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Abtretung der Vergütungsansprüche an eine gewerbliche Verrechnungsstelle nicht wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig und somit unbeachtlich wäre. Die Pfändung ist jedenfalls gegeben (BGH NJW 2005, Seite 1550).

Sönke Höft

Vergütungsrecht für Ärzte: Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt? Der Laborarzt hat keinen Vergütungsanspruch gegen den Patienten für eine medizinisch nicht erforderliche Untersuchung.

Beauftragt der behandelnde Arzt einen externen Laborarzt im Namen seiner Privatpatienten mit einer humangenetischen Blutuntersuchung, die objektiv für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ nicht erforderlich ist, steht dem Laborarzt gegen den Patienten kein Vergütungsanspruch zu. Das gilt auch, wenn der Laborarzt seinen Auftrag fehlerfrei erfüllt hat und keine Veranlassung hatte, an der Erforderlichkeit der Untersuchung zu zweifeln.

BGH-Urteil vom 14.01.2010, Az: III ZR 188/09

Der Fall: Der Laborarzt verlangte von dem Patienten € 21.572,94 für eine humangenetische Blutuntersuchung. Der privatversicherte Patient war in einer Gemeinschaftspraxis in hausärztlicher Behandlung. Dort berichtete er davon, dass sein Vater an einer Teilausprägung des sogenannten Marfan-Syndroms leide und deshalb ein Fehler an der Aortaklappe bestanden hätte, der operiert wurde. Deshalb wurde dem Patienten eine Blutprobe entnommen, die auf das Marfan-Syndrom untersucht werden sollte. Die Blutprobe sandte die Gemeinschaftspraxis an den Laborarzt. Der Laborarzt führte die Untersuchung durch und liquidiete. Jetzt ferlengt er sein Honorar.

Die Entscheidung: Der Bundesgerichtshoft hat den Honoraranspruch des Laborarztes abgelehnt!

Gründe: Das Gericht ist der Auffassung, zwischen dem Patienten und dem Laborarzt sei kein Vertragsverhältnis zustande gekommen. Zwar wäre der behandelnde Arzt im Regelfall als Stellvertreter des Patienten tätig. Übersendet er Untersuchungsmaterial des Patienten an den Laborarzt, erteilt er den damit verbundenen Auftrag grundsätzlich im Namen des Patienten. Hat der Patient den Arzt dazu bevollmächtigt, wird neben dem Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt (hier eine Gemeinschaftspraxis) ein weiteres eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Laborarzt begründet.

In diesem Fall hat der Arzt jedoch ein Formular des Laborarztes verwendet, das missverständlich war und nicht vollständig ausgefüllt wurde. Dieses Schriftstück hat der BGH als nicht ausreichend für eine Bevollmächtigung gewürdigt. Mithin sei kein Vertrag zwischen Patient und Laborarzt zustande gekommen.

Unabhängig davon, war die in Auftrag gegebene Laborleistung medizinisch nicht indiziert und insoweit nicht notwendig. Für eine solche Leistung besteht kein Vergütungsanspruch. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Danach kann ein Arzt nur für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung eine Vergütung verlangen.

Das Gericht stellt hier bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit objektive Maßstäbe an. Es kommt also nicht darauf an, ob der Laborarzt die Notwendigkeit der medizinischen Untersuchung erkennen kann, sondern daraur ob die medizinische Notwendigkeit tatsächlich gegeben war. Für eine restriktive Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 GOÄ und damit für einer Ungleichbehandlung des behandelnden Arztes und des externen Arztes (Laborarzt) besteht kein Raum. Der Laborarzt hat deshalb keinen Vergütungsanspruch.

Schadenersatz:

Der Laborarzt kann gegen den behandelnden Arzt nach §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB Schadenersatzansprüche geltend machen. Denn der behandelnde Arzt genießt ein besonderes Vertrauen des Laborarztes in Bezug auf das, was medizinisch notwendig ist. Wird der Laborarzt schuldhaft pflichtwidrig für eine medizinisch nicht notwendige Untersuchung beauftragt, so haftet der beauftragende behandelnde Arzt den Laborarzt auf Schadenersatz.

Fazit:  

Der Behandelnde Arzt kann im Rahmen seines Praxisbetriebes selbst für Rechtsicherheit sorgen, in dem er sich von dem Patienten wirksam (!) für die Beauftragung von Laborleistungen bevollmächtigen lässt. Dabei sollte er sich nicht auf fremde Formulare verlassen.

Sönke Höft