Hausarztverträge § 73b SGB V – “HZV”
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzt, betriebswirtschaftliche Analyse, Hausarztvertrag, Hausarztverträge, hausarztzentriert, HZV, Versorgung, § 73b SGB V
Die hausarztzentrierte Versorgung ist in § 73b SGB V geregelt. Danach haben die Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten (HZV). Das gesundheitspolitische Vertragsinstrument der Hausarztverträge ist weiterhin sehr umstritten.
Nur Ärzte, die bestimmte qualitätssichernde Maßnahmen und Fortbildungen einhalten, dürfen an einer hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen.
Für die Patienten ist die hausaraztzentrierte Versorung freiwillig. Sie verpflichten sich dabei für ein Jahr, nur einen von ihnen aus dem Kreis der Hausärzte gemäß HZV gewählten Hausarzt in Anspruch zu nehmen. Fachärztliche Leistungen werden nur auf dessen Überweisung hin in Anspruch genommen. Ausnahmen gelten lediglich für Augenärzte, Frauenärzte und für die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes.
Aus Sicht des Arztes positive Effekte bei der Teilnahme an der HZV denkbar:
- Die Abrechnung ist vereinfacht
- Leistungsmengenbeschränkungen entfallen, dadurch ist mehr Verdienst möglich.
- Die Vergütungssystematik ist einfacher und planbarer
- Die Fortbildung ist aufgrund der genauen Vorgaben relativ verschult und umfangreich. Das bringt hoffentlich eine gute Qualität der ärztlichen Versorgung mit sich.
Die einschlägigen Nachteile sind:
- Durch die umfassenden Leitlinien und Vorgaben ist die Behandlungsfreiheit des Arztes eingeschränkt.
- Die strengen Vorgaben hinsichtlich der apparativen Ausstattung und der Praxissoftware, die abweichenden Behandlungsregelungen und die Vorgaben zum Service sind vergleichsweise umfangreich.
Der Arzt wird sich entscheiden, ob er sich durch die Teilnahme an der HZV einen wirtschaftlichen Erfolg verspricht oder ob eine fundierte betriebswirtschaftliche Analyse der Praxisabläufe mehr Erfolg verspricht.
Sönke Höft


Kramer & Partner