Subscribe to Medizinrecht onlineRSS Feed

Zahnärztliches Berufsrecht: Zulässigkeit von Werbeaussagen zusammengeschlossener Zahnarztpraxen

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.03.2006, Aktenzeichen 6U 60/05.

In der obigen Entscheidung hatte sich das OLG Schleswig mit den Zulässigkeitsanforderungen an Werbeaussagen zu einem gemeinsamen Konzept zusammengeschlossener Zahnarztpraxen „X.®“ auseinander zu setzen.  Der Senat entschied, dass die Bezeichnung „X.®“ weder für sich betrachtet noch durch die Verwendung der Begriffe „geprüfter X.® Qualitätsstandard“ anpreisend oder irreführend sei, noch seien Informationen enthalten, die über ein objektives Interesse des Patienten hinaus gingen. Werbeaussagen von Heilberuflern ist regelmäßig jede Darstellung als anpreisend einzustufen, die für den Patienten entweder nichts aussagt oder keine objektiv nachprüfbaren Informationen enthalten. Der Senat stellte darauf ab, dass die angeschlossenen Zahnarztpraxen mit ihrem Konzept „X.®“ mit einer gemeinsamen Bezeichnung auftreten und sich auf die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards geeinigt hätten, so dass es sich um eine Werbung im Praxisverbund handele. Über einen solchen Verbund dürfe der angeschlossene Arzt im Rahmen der erlaubten Patienteninformation Mitteilung machen (OLG Schleswig, Urteil vom 03.04.2001-6U 29/2000). Bei der Beurteilung des weiteren Aussageinhaltes kommt es hingegen auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht jedoch auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes an. Entscheidend ist somit der Eindruck, den ein potentieller Patient hat, der mit der aktuellen Beschwerde oder auch Prophylaxe aus Prophylaxe-Gründen den Zahnarzt aussucht. Nach der Ansicht des Senats trägt die Bezeichnung „X.®“ nur die Information, dass die Praxis zu einem derartigen Praxisverbund gehöre, keine weitere Information. Die Inhalte keine Angaben, die geeignet wären, Fehlvorstellungen über die Praxis oder die angebotene Heilbehandlung zu wecken und sei dabei nicht irreführend. Ausdrücklich hat der Senat an seiner früheren Auffassung aus dem Urteil (siehe oben) nicht festgehalten, dass die Namensgestaltung einen Bezug zu der Schnellrestaurantkette „McDonalds“ herstelle und unterschwellig auf die sprichwörtliche Sparsamkeit oder den Geiz der Schotten zurückgreife. Dieser Annahme läge hier schon deshalb nicht mehr nahe, da auch im deutschsprachigen Raum sich ständig vermehrt Anglizismen und englischstämmige Wortbestandteile in Firmenbezeichnungen befänden. Auch die Aussage geprüfte „X.® Qualitätsstandards“ lasse die Patienten nicht im unklaren, welche Qualitätsstandards angehalten werden sollen. Die §§ 135 a ff SGB V sehen Maßnahmen des Qualitätsmanagements sogar gesetzlich vor, so dass ein Hinweis darauf als solcher nicht verboten sein könne. Der Senat führte weiter aus, dass zusätzlich oder weitergehende Maßnahmen der Qualitätssicherung nicht durch die gesetzliche Regelung ausgeschlossen seien, sondern den Zahnärzten weiterhin möglich seien. Durch die Verknüpfung der Textaussage mit dem Begriff X verstärkt mit dem Symbol ®, welches soweit ersichtlich ausschließlich in der Privatwirtschaft gebräuchlich sei, werde für den unbefangenen Beobachter hinreichend deutlich, dass es sich lediglich um Qualitätsstandards der zu dieser Gruppe gehörenden Praxen und auch um interne Maßnahmen handele. Es werde dagegen nicht den Eindruck erweckt, die beworbenen Qualitätssicherungsmaßnahmen unterlägen staatlicher Kontrollen oder der Aufsicht von Selbstverwaltungskörperschaften.

Karsten Klug
Rechtsanwalt