Zahnarzt: Zahnprothesen und Werkvertragsrecht
Gespeichert unter Vertragsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Arzthaftung, Dienstvertrag, Haftung, Labor, Verjährung, Werkvertrag, Zahnarzt, Zahnersatz, zahntechnisches Labor
Der Vertrag zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten ist grundsätzlich ein Dienstvertrag, der in §§ 611 ff. BGB geregelt ist. Es handelt sich um Arbeiten an einem Menschen. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Folglich greift auch nicht das bekannte Mangel- und Gewährleistungsrecht wie bei Werk- oder Kaufverträgen.
Im Verhältnis zwischen Patient und zahntechnischem Labor/ggf. auch zwischen Arzt und zahntechnischem Labor handelt es sich dagegen um einen Werkvertrag, der nach den Regeln der §§ 631 ff. BGB zu beurteilen ist.
Das OLG Frankfurt am Main hielt dagegen auch in einem Zahnarzt-Patientenverhältnis die Anwendbarkeit der werkvertragrechtlichen Norm § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für anwendbar. Zwar sei das Eingliedern des Zahnersatzes in das Gebiss des Patienten eine Arbeit am Menschen und somit grundsätzlich nicht nach werkvertraglichen Regeln zu beurteilen, das Gericht stellt jedoch im Wesentlichen auf das Herstellen des Zahnersatzes ab, der ja in einem zahntechnischen Labor stattfindet. Es ist also nach der Entscheidung des OLG Frankfurt zu unterscheiden, ob der vermeintliche “Mangel” in der technischen Herstellung des Zahnersatzes liegt oder in der ärztlichen Leistung des Eingliederns und Anpassen des Zahnersatzes. Im ersten Fall ist das Werkertragsrecht anwendbar im zweiten Fall weiterhin Dienstvertragsrecht.
Für den Arzt ist also zu beachten, dass die Verjährung wegen “Mängeln” am Zahnersatz gem. § 634 a Abs. 2 BGB mit der Abnahme beginnt und diese mit der Eingliederung des Zahnersatzes gegeben ist.
Sönke Höft
Zugrundeliegende Entscheidung: OLG Frankfurt am Main vom 23.11.2010, Aktenzeichen: 8 U 111/10
Zitierte Paragraphen: §§ 611 ff. BGB, §§ 631 ff. BGB, § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 634 a Abs. 2 BGB
§ 611 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 634a BGB — Verjährung der Mängelansprüche(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) 1Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
Honorarforderungen des Arztes sind pfändbar
Gespeichert unter Ärzterecht · Stichworte: Arbeitseinkommen, Arzt, gewerbliche Verrechnungsstelle, Honorar, Honoraranspruch, Pfändung, Pfändungsfreigrenzen, Rechtsanwalt, Vergütungsanspruch, Verrechnungsstelle, Zahnarzt
Der Vergütungsanspruch des Arztes kann von Schuldnern gepfändet werden.
1. Kassenärztliche Vereinigung
Honoraransprüchen aus der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten erhält der Arzt direkt von den kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Schuldner können diese Ansprüche gegen die kassenärztliche Vereinigung pfänden. Dabei sollte der Arzt wissen, dass der Anspruch gegen die kassenärztliche Vereinigung Arbeitseinkommen ist. Die Honoraransprüche stellen also Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO dar. Sie stellen die Existenzgrundlage des Arztes als Schuldner dar. Nur auf Antrag des Arztes werden bei einer solchen Pfändung der Quartalsabrechnungsbeträge die Pfändungsfreigrenzen eingehalten. Liegt beim Arzt eine solche Pfändung vor, so kann dieser sich neben allen anderen Einwendungen gegen eine solche Pfändung jedenfalls in der Weise dagegen wehren, dass die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden.
2. Privatliquidation
Bei Zahlungsansprüchen gegen privatversicherte Patienten haben die Schuldner es schwerer. Sie müssen hier die Vergütungsansprüche gegen jeden einzelnen Patienten pfänden. Für den Fall, dass die Forderungen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle abgetreten sind, kann der Gläubiger den Patienten als Drittschuldner angeben und zugleich die gewerbliche Verrechnungsstelle. Somit sind beide Drittschuldner bei der Pfändung benannt. Für den Gläubiger ist es allerdings mit erheblich höherem Aufwand verbunden, sowohl den Patienten, wie auch die Verrechnungsstelle ausfindig zu machen.
Gläubigern ist häufig auch unbekannt, dass der Arzt die Drittschuldner nach § 836 ZPO ihm Rahmen einer Auskunftsverpflichtung mitteilen muss.
Schließlich ist zwischenzeitlich geklärt, dass wenigstens im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Abtretung der Vergütungsansprüche an eine gewerbliche Verrechnungsstelle nicht wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig und somit unbeachtlich wäre. Die Pfändung ist jedenfalls gegeben (BGH NJW 2005, Seite 1550).
Sönke Höft
Altersgrenze für Vertragsärzte
Gespeichert unter Kassenarztrecht, Krankenhausrecht, Zulassungsrecht, Ärzterecht · Stichworte: Altersgrenze, EuGH, Höchstalter, Richtlinie 2000/78 EG, Vertragsarzt, Zahnarzt
Die Altersgrenze für Vertragsärzte war in § 95 Abs. 7 SGB V auf 68 Jahre festgelegt. Die Regelung ist schon aufghoben und gilt nur noch für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr vollendet haben. Der europäische Gerichtshof hat sich am 12.01.2010 mit der Zulässigkeit dieser Altershöchstgrenze auseinandergesetzt. Dem Gericht lagen diverse Fragen zur Rechtmäßigkeit dieser Altersgrenze bei Vertragsärzten zur Beantwortung vor. In dem Urteil stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich eine Altersgrenze für die Ausübung des ärztlichen Berufes festlegen darf. Es soll jedoch auf das Ziel der Regelung ankommen, um zu bewerten, ob die gesetzliche Altersgrenze rechtmäßig ist.
Soweit die deutsche Regelung das Ziel verfolgt, die Gesundheit der Patienten zu schützen, weil die Leistungsfähigkeit von Vertragsärzten in hohem Alter nachlässt, hält das Gericht die Altersgrenze nicht für rechtmäßig. Denn die deutsche Regelung gilt nur für Vertragsärzte und nicht für Vertragszahnärzte. Sie ist damit in sich widersprüchlich und kann nicht als für den Gesundheitsschutz erforderlich angesehen werden.
Sofern die deutsche Regelung aber das Ziel verfolgt, eine bessere Verteilung der Berufschancen zwischen den Ärztegenerationen zu bezwecken, soll sie rechtmäßig sein. Dabei hält der Europäische Gerichtshof das Alter von 68 Jahren für „hinreichend weit fortgeschritten (…), um als Endpunkt der Zulassung als Vertragsarzt zu dienen.“ Da das Ziel der deutschen Regelung für den EuGH nicht eindeutig feststeht, konnte die Rechtmäßigkeit der Altersbeschränkung nicht abschließend beurteilt werden. Das vorlegende Gericht (Sozialgericht Dortmund) hat nun festzustellen, welche Ziele mit der Altersgrenze für Vertragsärzte verfolgt werden. Abhängig davon, zu welchem Ergebnis das Gericht bei seiner Feststellung kommt, wird es die Altersgrenze für Vertragsärzte anwenden dürfen oder nicht.
EuGH, Urteil vom 12.01.2010, Az: C-341/08
Sönke Höft


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